Wir sind bemüht, zugesagte Termine einzuhalten, übernehmen jedoch keine Haftung für Schäden, die durch verspäteten Arbeitsbeginn entstehen. Höhere Gewalt und Betriebsstörungen, gleichgültig aus welchem Grund, Verkehrsstörungen oder Verkehrsbeschränkungen sowie von uns unverschuldetes Unvermögen befreien uns im Umfang und für die Dauer ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht. Zur Leistung von Schadenersatz oder zur Nachleistung sind wir in keinem Fall verpflichtet. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die durch das Eintreten technischer Mängel, wie Maschinenschaden, Verstopfung der Leitung usw. am Bauwerk enstehen können. Die Baustellenzufahrt muss für jeden Pumpeinsatz gewährleistet sein. Strassen- oder Trottoirabsperrungen sowie andere verkehrstechnische Regelungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig und zu seinen Lasten zu veranlassen. Für die Montage, Demontage und Reinigung der Förderleitung sind bauseits kostenlos Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Für die Qualität und die Eigenschaften des Betons haftet das liefernde Betonwerk. Das Material muss in gut pumpbarer Zusammensetzung und Konsistenz angeliefert werden. Wir übernehmen keine Haftung für zugesicherte oder erwartete Eigenschaften in frischem oder erhärtetem Zustand. Diese Haftung wird auch ausgeschlossen, wenn der Beton durch unsere Disposition im Auftrag des Kunden bestellt wird. Eine eventuelle Betonprobe als Qualitätsnachweis ist in der Gegenwart eines Vertreters des liefernden Betonwerks herzustellen. Unsere Leistung endet mit der Förderung des Materials zur Einbaustelle. Das Visum des Pumpmaschinisten gilt nur für den Empfang des Betons. Für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmung der SUVA über die Verhütung von Unfällen auf Baustellen ist die Bauunternehmung verantwortlich.